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Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichen Interesse. Aus diesem Grund ist schon vor Jahren vom AnwaltVerein Stuttgart e. V. und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen „Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten Stuttgart Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gegründet worden. Den dort geführten Güteverfahren liegt die folgende Verfahrensordnung zugrunde.
1. Die Vorteile des Güteverfahrens liegen darin, dass
2. Unterschied zum Schiedsgericht
Im Gegensatz zum Schiedsgericht und zum Schiedsgutachter entscheidet die anerkannte Gütestelle den Streitfall nicht, sondern versucht, durch Vermittlung zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Bei Schiedsverfahren ist zu beachten, dass es keine Rechtsmittel gibt.
3. Zuständigkeit der kaufmännischen Gütestelle
Gegenstand des Güteverfahrens können nur Streitigkeiten, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine gewerblich tätige Gesellschaft betreffen, sein.
Wenigstens eine Partei muss einer deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK) angehören, Mitglied eines dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins sein oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein, der Mitglied eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins ist. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genügt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.
Sowohl die IHK als auch der Anwaltverein haben in ihren Räumen eine Geschäftsstelle eingerichtet.
4. Einleitung des nicht öffentlichen Güteverfahrens
Die Partei, die ein Güteverfahren wünscht (Antragsteller), übersendet einer der Geschäftsstellen einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Verfahrensordnung in zweifacher Ausfertigung. Der Antrag ist mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel zu versehen. Ein Muster für einen solchen Antrag finden Sie hier.
Die Geschäftsstelle übersendet der Gegenseite den Antrag und fordert sie auf, binnen einer Frist von 30 Tagen mitzuteilen, ob einem Güteverfahren zugestimmt wird.
5. Verfahrensbeginn
Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Güteverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen zur Zahlung der einmaligen Kostenpauschale (von derzeit 100 Euro netto) an die Geschäftsstelle aufgefordert. Die einmalige Kostenpauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im Voraus zu zahlen.
6. Qualifizierte anwaltliche Güteperson
Das Güteverfahren wird in der Regel von einer einzelnen (vom Landgericht Stuttgart zugelassenen) Güteperson geführt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wird das Güteverfahren in einer Besetzung mit drei Gütepersonen geführt.
Als Güteperson können nur persönlich geeignete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestellt werden, die im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart kanzleiansässig sind. Die Güteperson sollen über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der konsensualen Streitbeilegung verfügen. Die Listen mit den neutralen und unabhängigen Gütepersonen werden in den Geschäftsstellen zur Einsicht für die am Güteverfahren Beteiligten ausgelegt.
Die Vertraulichkeit des Güteverfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren. Insbesondere sind die Gütepersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Verfahrenskosten
Neben der einmaligen Kostenpauschale erhält jede Güteperson - streitwertabhängig - ein Zeithonorar je Stunde nebst Auslagenersatz für z. B. Kopien oder Reisekosten. Bei einem Streitwert bis 25.000 Euro sind dies derzeit z. B. 150 Euro netto. Die Güteperson ist berechtigt, einen Vorschuss auf das Zeithonorar in Höhe von vier Stundensätzen zu erheben. Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Gütestelle für die Kostenpauschale und deren Auslagen sowie für das Zeithonorar und die notwendigen Auslagen der Güteperson. Scheitert das Güteverfahren, tragen die Parteien die Kosten der Güteperson je zur Hälfte.
Jede Partei trägt die während des Güteverfahrens entstehenden eigenen Kosten, z. B. für Kopien, Reisekosten oder Zeitaufwand, sowie die Kosten ihrer (möglicherweise anwaltlichen) Vertretung selbst.
8. Verfahrensgang
Die Gegenseite wird von der Güteperson aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen eine inhaltliche Erwiderung auf den Antrag inklusive aller maßgeblichen Kopien und Urkunden zu übersenden.
Die Güteperson legen den Ablauf des Güteverfahrens in Abstimmung mit den Parteien und den Ort des Güteverfahrens fest und setzen umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann die Güteperson
a) einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
b) den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern,
c) einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon fällen, sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben.
Das Güteverfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei das Güteverfahren schriftlich gegenüber der Güteperson und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Sieht die Güteperson keine Aussicht auf Erfolg des Güteverfahrens, so kann auch er das Güteverfahren jederzeit beenden.
Eine Haftung von Anwaltverein, IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter für Handlungen oder Unterlassungen der Güteperson ist ausgeschlossen.
9. Rechtliche Grundlagen
Die Gütestellen werden von der Landesjustizverwaltung eingerichtet. Diese kann man jederzeit einschalten. Rechtsgrundlage für eine solche anerkannte Gütestelle ist § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Anerkennung und Arbeitsweise der Gütestelle richtet sich hier im Wesentlichen nach §§ 22 ff des Ausführungsgesetzes von Baden-Württemberg zum Gerichtsverfassungsgesetz (AG GVG BW). Die Regelungen wurden 2017 aktualisiert.
Manchmal sehen (Gesellschafts)verträge vor, dass vor Einschaltung eines ordentlichen Gerichts ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch stattfinden muss. Zweck einer solchen Schlichtungsklausel soll die Vermeidung der Klage und der Veröffentlichung des Konflikts sein.
Bei Interesse an der Durchführung eines solchen Güteverfahrens können Sie sich gern an die Ansprechpartner der Geschäftsstellen bei der IHK Region Stuttgart oder dem Anwaltverein Stuttgart e. V. wenden.
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